Wussten Sie eigentlich schon,…
…dass Menschen, die durch das MBK-Gutachten gefallen sind, weil sie rechtlich als „noch nicht pflegebedürftig“ gelten, die Möglichkeit haben Widerspruch einzulegen? Vorraussetzung dafür ist, dass der Widerspruch begründet ist. Wir helfen Ihnen gerne den richtigen Weg zu finden und ermitteln für Sie, ob Sie einen Anspruch auf Leistungen haben.